Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, fordert § 3 Abs. 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen den Einsatz mindestens eines Koordinators. Diese Baustellenverordnung wird durch Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)konkretisiert. RAB 30 regelt die notwendigen Voraussetzung zur Qualifikation als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.
Wir verfügen über jahrelange praktische Erfahrung im Bereich der Analyse sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen. Durch projektbezogene Tätigkeiten wissen wir um die Relevanz rechtzeitiger – Gewerke übergreifender – Organisation von Schutzmaßnahmen/-einrichtungen um unnötige Risiken sowie Kosten präventiv zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie als (bspw. vom GU unabhängiger) Partner in Ihrem Projekt.